Satzung vom Obst- und Gartenbauverein Duttenberg 1938 e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen

Obst- und Gartenbauverein Duttenberg 1938,

nachstehend kurz Verein genannt.

Dieser ist ins Vereinsregister einzutragen.

Er hat seinen Sitz in 74177 Bad Friedrichshall-Duttenberg.

Der Verein verfolgt ausschliesslich u. unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig:

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Tätigkeiten und Ziele des Vereins


Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

Förderung der Gartenkultur - mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung und Landschaftspflege.

Förderung des Liebhaber-Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.

Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.

Förderung der Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.

Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

 

Diese Ziele werden erreicht

durch eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.

Durchführung von Lehrgängen, Lehrfahrten, Besichtigungen u.ä.

Fachveranstaltungen wie zB. Schnittunterweisungen und Ausstellungen.

Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladungen zu Veranstaltungen, durch Vorträge, durch Presseberichte, über Rundfunk und Fernsehen.

Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.

Durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins, sowie des Landesverbandes für Obstbau- Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e.V.

durch Leserwerbung für die Zeitschrift "Obst und Garten". 

 

 

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

 

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband Heilbronn und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

 

Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein im Arbeitskreis Erwerbsobsterzeugern beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B. Obstbauring auf Orts-, Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. wirtschaftspolitisch vertreten. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder -diese- ohne Stimmrecht, sowie Ehrenmitglieder, ebenso ohne Stimmrecht.

 

Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern und an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. 

 

Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich und ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Bei Tod eines Mitglieds erhalten die Angehörigen des Verstorbenen eine Beileidskarte mit einem Geldbetrag in Höhe von 30,00 DM bzw. 15,00 Euro. 

Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.09. schriftlich zu erklären. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt

Aufklärung und Rat in allen artenbaulichen Angelegenheiten  einzuholen.

Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 

An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen  teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und zu wählen. 

 

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Die Satzung und sonstigen Entscheidungen des Vereinsgremiums zu beachten und zu erfüllen.

Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung abzuführen - Abbuchungsverfahren wird angestrebt. 

Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln

und die durch unsachgemässe Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu vergüten. 

Mitglieder können zu Tätigkeiten verpflichtet werden, die dem Erhalt / Erreichen von Vereinszwecken/-zielen dienen. 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des  Vereins sind 

    Mitgliederversammlung 

    der Vorstand

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im I. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung in den Ortsnachrichten (Friedrichshaller Rundblick) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten statt zufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschliesst.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

Wahl des Vorstandes;

Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;

Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

Entgegennahme des Fachberichtes z.B. über den Gemüse- und Obstertrag;

Pflanzenkrankheiten usw. 

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

dem Schriftführer

dem Kassierer

sowie mindestens 6 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

 

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

 

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

 

Damit sämtliche Mitglieder des Vorstandes in der Folgezeit nicht im gleichen Jahr gewählt werden, erfolgt ab dem Jahr 1999 die Wahl zum  1. Vorsitzenden, des Schriftführers, eines Kassenprüfers und die halbe Anzahl der Beisitzer auf 1 Jahr,

die Wahl zum 2. Vorsitzenden, eines Kassiers, eines Kassenprüfers und die 2. Hälfte der Anzahl der Beisitzer auf 2 Jahre.

Sodann werden die Mitglieder des Vorstandes immer auf 2 Jahre gewählt.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

Den Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 11 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

 

 

§ 12 Vorsitzender

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. 

 

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes, sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

 

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

 

 

§ 13 Rechnungsprüfung

 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an  den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen. 

 

 

§ 14 Sitzungsniederschriften

 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. 

 

Die Niederschriften sind vom Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

 

Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschliesst mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Heilbronn e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke gemäss 

§ 2 im Stadtteil Duttenberg zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Hauptversammlung am 

                                  12. Juni 1998

 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Bad Friedrichshall-Duttenberg, den 23.02.2003.

 

Schriftführerin                                1. Vorsitzender

                         

                                                      2. Vorsitzender

 

 Ergänzung der Satzung

 

§ 17 Datenschutzordnung

 

1.     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf :

2.1.  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

2.2.   Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

2.3.   Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war..

 

3.     Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein in Kenntnisnahme erfordern.

 

4.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung / satzungsgemäß erlassenen Datenschutzordnung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

5.     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

 

6.    Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

 

7.     Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung und seinem Vereinskalender sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

7.1.     Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art  (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

7.2.     Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf  Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen.  Ab Zugang des Widerspruchs überbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos / Angaben von seiner Homepage.

 

 Erstellt durch LOGL Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ralf Bernd Herden 

  

Die Ergänzung der Satzung tritt durch Beschluss der Hauptversammlung am 

                                         18.02. 2018

mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

 

Bad Friedrichshall-Duttenberg, den 18. 02. 2018.

 

 

Schriftführerin:                       1. Vorsitzender

         

 

                                               2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kontakt:

Obst- u. Gartenbauverein

Bad Friedrichshall-Duttenberg

 

1. Vorsitzender

Josef Mandel

 

Tel. 07136 7239

Fax 07136 7239

 

Unsere Email-Adresse:

ogv-duttenberg@

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